Rechtliche Grundlagen

Pflegebedürftige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen haben in der Regel einen erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf. Einige Betroffene neigen neben der Vergesslichkeit außerdem zu Ängsten und Verwirrung, wodurch intensive Betreuung und Gesellschaft unbedingt notwendig sind. In vielen Fällen wird deshalb vor allem im weiteren Krankheitsverlauf die Demenz-Pflege im eigenen Zuhause und zu jeder Zeit angestrebt.

Allerdings ist die Heimunterbringung zu diesem Zeitpunkt noch nicht notwendig. Die Pflegebedürftigkeit wird mit der Vergabe ab Pflegegrad 1 bewertet und der Versicherte erhält einen Entlastungsbetrag von 125 Euro p.M. Die Betroffenen werden in der Regel zu Hause betreut, häufig von ihren Angehörigen. Für die anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen wird durch den Einsatz zusätzlicher Betreuungskräfte die Betreuung intensiviert und die Lebensqualität verbessert. Das übergeordnete Ziel ist es, die Anspruchsberechtigten bei ihren alltäglichen Aktivitäten in ihrem Zuhause zu unterstützen. Ebenso wird durch die zusätzliche Betreuung und Aktivierung die Kommunikation mit weiteren Menschen gefördert und mehr Teilhabe am Leben und durch Anregungen inspiriert.

Die Angebote der externen Dienstleister sind niedrigschwellig, individuell, bedürfnisorientiert und situationsgerecht konzipiert, um den eingeschränkten Menschen vor Überforderung zu schützen und ihm stattdessen kleine Erfolgserlebnisse zu ermöglichen. Insgesamt wird ihm eine höhere Wertschätzung entgegengebracht.

Die Pflegekasse stellt den Pflegegrad 1 nach § 45b SGB XI monatlich 125 Euro zur Verfügung für begleitende Maßnahmen durch professionelle Anbieter. Bei Verhinderung der Pflegeperson (Krankheit, Urlaub) steht Ihnen jährlich eine Summe 1612 Euro von der Pflegekasse zur Verfügung. Auch in diesem Fall bieten wir unsere Leistungen an. Der Heusenstammer Seniorenservice - Mobile Hilfe UG rechnet diese direkt mit der Pflegekasse ab. Es entstehen keine Zusatzkosten oder Zusatzarbeit.

Sozialgesetzbuch, 48. Auflage.

„§45b Entlastungsbetrag: (1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“

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